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FAQs

Allgemeine Fragen zur Parkraumbewirtschaftung 

Frage 1: „Warum muss ich jetzt für das Parken bezahlen, das war doch bisher kostenlos?“ 

Antwort: Die Einführung der Parkgebühren ist notwendig, um sicherzustellen, dass ausreichend Parkplätze für alle Besucherinnen und Besucher zur Verfügung stehen. In den letzten Jahren haben viele Fremdparkerinnen und Fremdparker die kostenlosen Parkplätze genutzt, was die Situation für unsere Gäste erschwert hat. Zudem hat die Zahl der Gäste in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Durch die Parkraumbewirtschaftung können wir dieses Problem lösen und gleichzeitig den Service verbessern. 

Frage 2: „Warum können Badegäste nicht weiterhin von den Parkgebühren befreit bleiben und stattdessen nur von den Fremdparkern kassiert werden?“ 

Antwort: Die Einnahmen aus den Parkgebühren sind entscheidend, um die gesamten Kosten der Parkraumbewirtschaftung zu decken. Diese umfassen nicht nur die Installation und Einrichtung der Kennzeichenerkennungssysteme, sondern auch deren laufende Wartung und Pflege. Darüber hinaus fallen Kosten für die Betreuung der Parkplätze durch das Parkraumbewirtschaftungsunternehmen an, einschließlich eines umfassenden Kundenservices und einer Telefonhotline. 

Durch die Parkgebühren können wir sicherstellen, dass der Betrieb der Parkanlagen reibungslos verläuft und alle Besucherinnen und Besucher – einschließlich der Badegäste – von gut gewarteten und sicheren Parkflächen profitieren. Eine Unterscheidung und separate Regelung nur für Fremdparkerinnen und Fremdparker wäre organisatorisch sehr aufwendig und würde ebenfalls erhebliche Kosten verursachen. Indem alle Nutzerinnen und Nutzer einen Beitrag leisten, können wir die Qualität der Parkinfrastruktur langfristig sichern und gleichzeitig faire und transparente Bedingungen für alle schaffen. 

Frage 3: „Warum gibt es unterschiedliche Tarife für verschiedene Nutzer?“ 

Antwort: Die unterschiedlichen Tarife sind so gestaltet, dass sie den Bedürfnissen der verschiedenen Besuchergruppen gerecht werden. Gäste der Eiswiese, des Freibads Brauweg, des Restaurants Poseidon und der Walkemühle erhalten attraktive Rabatte, um ihren Besuch noch angenehmer zu gestalten. Fremdparkerinnen und Fremdparker zahlen den regulären Tarif, um sicherzustellen, dass die Parkplätze vor allem den eigentlichen Besucherinnen und Besuchern zur Verfügung stehen. 

Frage 4: „Warum wurde ich nicht früher über die Änderungen informiert?“ 

Antwort: Wir haben verschiedene Kanäle genutzt, um über die bevorstehenden Änderungen zu informieren, einschließlich unserer Website, sozialer Medien und Aushängen vor Ort. Es tut uns leid, wenn die Information Sie nicht rechtzeitig erreicht hat. Wir bemühen uns stets, unsere Kommunikation zu verbessern. 

Frage 5: „Ich finde die Einführung von Parkgebühren grundsätzlich unfair.“ 

Antwort: Wir verstehen, dass Veränderungen nicht immer einfach sind. Die Einführung der Parkgebühren ist jedoch notwendig, um den Parkplatzbedarf besser zu steuern und sicherzustellen, dass unsere Besucherinnen und Besucher einen angenehmen und stressfreien Aufenthalt haben. Wir haben versucht, die Tarife fair und transparent zu gestalten, um den Bedürfnissen aller Nutzerinnen und Nutzer gerecht zu werden. 

Frage 6: „Warum wurde die Parkraumbewirtschaftung überhaupt eingeführt?“ 

Antwort: Durch seine verkehrstechnisch gute Lage nutzen den Parkplatz Eiswiese nicht nur Besucherinnen und Besucher des Badeparadieses. Viele Innenstadtbesucherinnen und -besucher, Anwohnerinnen und Anwohner sowie Schülerinnen und Schüler haben die kostenlosen Parkplätze genutzt, was zu einer starken Einschränkung für die tatsächlichen Besucherinnen und Besucher führte. Mit der Parkraumbewirtschaftung stellen wir sicher, dass unsere Gäste auch zu hoch frequentierten Zeiten einen Parkplatz finden. 

 

Technische Umsetzung und Bezahlung 

Frage 7: „Wie funktioniert die automatische Kennzeichenerkennung am Badeparadies Eiswiese?“ 

Antwort: Eine Kamera erfasst bei der Einfahrt in den Parkplatz das Kennzeichen des Fahrzeugs und speichert es mit der Ankunftszeit ab. Beim Ausfahren wird das Kennzeichen erneut gescannt. Bevor der oder die Autofahrerin den Parkplatz verlässt, geht er oder sie an einen Kassenautomaten und gibt sein oder ihr Kennzeichen ein. Eine Software gleicht ab, wie lange das Fahrzeug geparkt hat. Der oder die Autofahrerin bezahlt die angefallene Parkzeit und fährt innerhalb der Karenzzeit vom Parkplatz. 

Frage 8: „Wie funktioniert die Bezahlung ohne App?“ 

Antwort: Falls Sie die App nicht nutzen möchten, können Sie Ihr Kennzeichen einfach am Automaten vor Ort eingeben und bezahlen. Alternativ ist auch eine Online-Zahlung über meinprm.com/eiswiese möglich. Die Anleitung dazu finden Sie auf den entsprechenden Hinweistafeln am Parkplatz. 

Frage 9: „Was passiert, wenn mein Kennzeichen bei der Einfahrt nicht richtig erkannt wird?“ 

Antwort: Sollte Ihr Kennzeichen bei der Einfahrt nicht korrekt erfasst werden, können Sie es manuell an einem der Tablets im Ausgangsbereich hinterlegen. Dort erhalten Sie auch eventuelle Ermäßigungen. Bei weiteren Problemen steht Ihnen unser Kundenservice zur Verfügung. 

Frage 10: „Was passiert, wenn ich mein Auto länger als geplant parke?“ 

Antwort: Wenn Sie Ihr Fahrzeug länger als geplant parken, wird die zusätzliche Parkzeit automatisch berechnet. Sollten Sie die Parkdauer überschreiten, können Sie die Nachzahlung bequem über die Parkster-App, am Automaten oder online vornehmen. 

Frage 11: „Wie zuverlässig ist die Kennzeichenerkennung?“ 

Antwort: Die Kameratechnik zur Kennzeichenerkennung arbeitet mit einer Genauigkeit von über 99 Prozent. 

Frage 12: „Wie nutze ich die Parkster-App richtig?“ 

Antwort: Um die Parkster-App korrekt zu nutzen, müssen Sie in der App vor der Einfahrt die Einstellung „Kameraerkennung zulassen“ aktivieren. Dies ermöglicht, dass Ihr Kennzeichen bei der Einfahrt automatisch erkannt wird und der Parkvorgang gestartet werden kann. Eine detaillierte Anleitung finden Sie auch in der App und auf den Hinweistafeln am Parkplatz.Bitte beachten Sie, dass Sie in der Parkster-App die Funktion „Kameraerkennung zulassen“ aktiviert haben. 

Frage 13: „Ich habe keine App und möchte auch keine nutzen, was nun?“ 

Antwort: Sie können die Parkgebühren alternativ auch am Automaten vor Ort oder online unter meinprm.com/eiswiese bezahlen. Diese Optionen stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, sodass Sie flexibel entscheiden können, welche Methode Sie bevorzugen. 

Frage 14: „Was passiert bei einem technischen Problem oder wenn der Automat nicht funktioniert?“ 

Antwort: Sollten technische Probleme auftreten oder der Automat nicht funktionieren, steht Ihnen unser Kundenservice zur Verfügung. Sie können uns telefonisch oder per E-Mail erreichen, und wir werden das Problem schnellstmöglich beheben. Alternativ können Sie auch online über meinprm.com/eiswiese bezahlen. 

Frage 15: „Wie können Autofahrer*innen ihr Parkticket bezahlen?“ 

Antwort: Autofahrerinnen und Autofahrer können ihre Parkgebühr bar, mit Karte oder per App bezahlen. Im Foyer des Badeparadieses stehen zwei Parkautomaten, die Münzen und Scheine akzeptieren. Die Parkautomaten im Freien unterstützen bargeldlose Bezahlung mit Kreditkarte, Girocard, Google Pay und Apple Pay. Zudem ist das Bezahlen per Smartphone mit der kostenlosen Parking-App Parkster möglich. Bitte beachten Sie, dass auch Nutzerinnen und Nutzer der Parkster-App ihr Kennzeichen an den Tablets im Ausgangsbereich eingeben müssen, um von den Rabattierungen zu profitieren. Bitte beachten Sie, dass Sie in der Parkster-App die Funktion „Kameraerkennung zulassen“ aktiviert haben. 

Frage 16: „Was sind die Vorteile der Parkster-App?“ 

Antwort: Die Parkster-App ermöglicht eine flexible und komfortable Bezahlung der Parkgebühren per Smartphone. Nutzerinnen und Nutzer können ihren Parkvorgang jederzeit verwalten und verlängern, ohne zum Automaten zurückkehren zu müssen. Zudem werden die Parkgebühren automatisch mit den hinterlegten Zahlungsdaten abgerechnet. Bitte beachten Sie, dass auch Nutzerinnen und Nutzer der Parkster-App ihr Kennzeichen an den Tablets im Ausgangsbereich eingeben müssen, um von den Rabattierungen zu profitieren. Bitte beachten Sie, dass Sie in der Parkster-App die Funktion „Kameraerkennung zulassen“ aktiviert haben. 

 

Höhe der Parkgebühren 

Frage 17: „Wie hoch sind die Parkgebühren?“ 

Antwort: Am Parkplatz Eiswiese gelten folgende Grundtarife: Die ersten sechzig Minuten für Kurzzeitparker*innen sind kostenfrei. Je weiterer angefangener Stunde beträgt die Parkgebühr 2,00 Euro, der Tageshöchsttarif 20,00 Euro. Gäste des Badeparadieses, der Walkemühle, des Freibads Brauweg sowie des Restaurants Poseidon parken aber deutlich günstiger. Die erste Stunde parken sowie die Durchfahrt bleiben gebührenfrei. Danach zahlen diese Gäste nur 1,00 Euro pro Stunde ab der zweiten Stunde. Die Parkgebühren für diese Gäste sind jedoch auf maximal 3,00 Euro pro Tag gedeckelt. Die Reisemobilistinnen und Reisemobilisten zahlen für ihren Aufenthalt 17,00 Euro, genauso viel wie in unserem Reisemobilhafen.

 

Behindertenparkplätze und Parkausweise 

Zusätzliche Informationen zu Behindertenparkplätzen und Parkausweisen: 

Es gibt neben dem blauen Parkausweis für Behindertenplätze auch einen orangenen Parkausweis. Mit diesem darf man nicht auf den Behinderten-Parkplätzen parken, darf aber in der Regel ohne Parkschein parken. Daher werden wir die Inhaberinnen und Inhaber von orangenen Park- bzw. Behindertenausweisen mit ihrem KFZ-Kennzeichen freischalten, sodass sie keine Gebühren zahlen müssen. 

Die Behindertenparkplätze sind außerhalb der Erfassungszone und bleiben weiterhin gebührenfrei. 

 

Parken an den E-Ladesäulen 

Frage 18: „Muss ich Parkgebühren zahlen, wenn ich mein Hybrid- oder Elektrofahrzeug an den Ladesäulen auflade?“ 

Antwort: Die vier E-Ladesäulen auf dem Gelände der Eiswiese befinden sich außerhalb der Parkraumüberwachung. Das bedeutet, dass für das Parken an den Ladesäulen keine Parkgebühren erhoben werden. Die Abrechnung der geladenen Kilowattstunden erfolgt direkt über die Stadtwerke Göttingen. Bitte beachten Sie, dass ab einer Ladezeit von 240 Minuten zusätzliche Gebühren anfallen, die ebenfalls von den Stadtwerken abgerechnet werden. Für weitere Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtwerke Göttingen. 

 

Datenschutz und Datensicherheit 

Frage 19: „Ich mache mir Sorgen um meine Daten wegen der Kameraerfassung.“ 

Antwort: Datensicherheit hat für uns höchste Priorität. Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Parkraumbewirtschaftung und werden nicht zu anderen Zwecken verwendet. Die ParkRaum-Management PRM GmbH garantiert, dass alle Systeme den neuesten IT-Sicherheitsstandards entsprechen und regelmäßig extern auf DSGVO-Konformität überprüft werden. Ihre Daten sind bei uns sicher. 

Frage 20: „Wo werden die Daten der Kennzeichenerfassung gespeichert?“ 

Antwort: Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß der DSGVO ausschließlich auf Servern innerhalb der EU. 

Frage 21: „Wie lange werden die Daten der Kennzeichenerfassung gespeichert?“ 

Antwort: Hat der oder die Autofahrerin die Parkgebühr bezahlt und die Höchstparkdauer eingehalten, wird das erfasste Kennzeichen gelöscht, sobald er oder sie den Parkplatz verlassen hat. Entscheidet sich der oder die Autofahrerin später zu bezahlen, wird das Kennzeichen gelöscht, sobald die Zahlung getätigt wurde. 

Frage 22: „Wird nur das Kennzeichen erfasst oder erfolgt auch eine Aufnahme des Fahrers oder der Fahrerin?“ 

Antwort: Es erfolgt keine Aufnahme des Fahrers oder der Fahrerin. Die Kameras erfassen ausschließlich die Kennzeichen der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge. Alle weiteren Bildbestandteile werden verpixelt aufgezeichnet. Die Verpixelung lässt sich nicht nachträglich entfernen. 

Frage 23: „Werden mit den erfassten Kennzeichen Bewegungsprofile erstellt?“ 

Antwort: Nein, es werden mit den erfassten Kennzeichen keine Bewegungsprofile erstellt. 

Frage 24: „Werden die erfassten Kennzeichen z. B. für Werbezwecke an Dritte weiterverkauft?“ 

Antwort: Nein, die Daten werden nicht zu Werbezwecken oder jedweden anderen Zwecken an Dritte weiterverkauft. 

Frage 25: „Können die Aufnahmen der Kennzeichen nachträglich genutzt werden, um beispielsweise Straftaten zu verfolgen?“ 

Antwort: Die Kennzeichenerfassung eignet sich nicht dafür, Straftaten zu verfolgen. Die eingesetzte Technik ist keine Videoüberwachung im klassischen Sinne. Die Kameras sind zwar dauerhaft aktiv, eine Aufnahme erfolgt aber erst durch einen sogenannten Trigger – sobald ein Kennzeichen im Bild erscheint und von der Software erkannt wird. 

 

Vertragsstrafen und rechtliche Grundlagen 

Frage 26: „Ist eine Vertragsstrafe zulässig?“ 

Antwort: Der Eigentümer hat auf seinem Parkplatz das Hausrecht. Er legt fest, zu welchen Bedingungen Autofahrerinnen und Autofahrer seine Stellplätze nutzen dürfen. Fährt eine Autofahrerin auf einen privaten Parkplatz, schließt er oder sie einen Vertrag mit dem Eigentümer über die Nutzung des Stellplatzes. Hat der oder die Autofahrer*in die festgelegte Parkgebühr nicht bezahlt, hat er oder sie diesen Vertrag verletzt, und es wird eine Vertragsstrafe fällig. 

Frage 27: „Woraus ergibt sich die Höhe der Vertragsstrafe?“ 

Antwort: Auf privaten Parkflächen haben die jeweiligen Eigentümer das Hausrecht. Die Betreiber privater Parkflächen haben weitreichende Vollmachten in Bezug auf die Parkbedingungen. Allerdings müssen diese deutlich beschildert und angemessen sein. So muss die genaue Höhe einer im Fall des Falles zu zahlenden Vertragsstrafe mit den Parkbedingungen genannt werden. 

Frage 28: „Wer ist für das Mahnwesen verantwortlich?“ 

Antwort: Für das Mahnwesen ist PRM verantwortlich. PRM beauftragt für Falschparkerinnen und Falschparker aus Deutschland grundsätzlich keine externen Inkasso-Unternehmen, sondern betreibt das Forderungsmanagement inhouse. Ausländische Fahrzeughalterinnen und -halter werden gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Inkasso-Büros oder Rechtsanwalts geahndet. 

Frage 29: „Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Ermittlung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin?“ 

Antwort: Eine Halteranfrage und die damit verbundene Übermittlung von Halterdaten sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt, das strenge Vorgaben für die Weitergabe sensibler privater Daten vorgibt. Der Gesetzgeber nennt in § 39 StVG unter anderem explizit die unberechtigte Nutzung von Privatparkplätzen als zulässigen Auskunftsgrund.